Das Völkerstrafrecht behandelt Straftaten, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, weil Sie den Weltfrieden beeinträchtigen können.
Die Internationale Gemeinschaft kann diese Straftaten verfolgen, wenn der Einzelstaat dazu nicht willens oder nicht in der Lage ist, da die Weltgemeinschaft von diesen Straftaten unmittelbar betroffen ist.
Verbrechen nach dem Völkerstrafrecht sind:
- Völkermord
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- Kriegsverbrechen
- Verbrechen der Aggression
Die Verbrechen werden verfolgt:
- vom Internationalen Strafgerichtshof ( ISTGH) in Den Haag:wenn sie auf dem Territorium eines Staates begangen wurden, der zu diesem Zeitpunkt bereits das Statut von Rom ratifiziert hatte oderdurch Staatsbürger eines Vertragsstaates verübt wurden, (Art. 12 des Römischen Statuts)
- der UN-Sicherheitsrat beauftragt den ISTGH mit der Durchführung eines Verfahrens, wenn alle übrigen Voraussetzungen für dessen Gerichtsbarkeit vorliegen (Kapitel VII der UN-Charta in Verbindung mit Art. 13 (b) des Römischen Statuts). (Beispiel: Sudan)
oder richtet UN Sondertribunale ein. (Beispiel: Kambodscha) - von Einzelstaaten (in Deutschland nach dem nationalen Recht (VSTGB)= Völkerstrafgesetzbuch)),wenn der Einzelstaat und die Internationale Gemeinschaft nicht handeln.
Sir Lanka hat wie USA, Indien und China die Römischen Statuten des ISTGH nicht ratifiziert.
Gemäß der Strafprozessordnung, sind Ermittlungen und Strafverfolgung |
Verbrechen nach CCIL 1) die auf deutschem Territorium begangen werden |
Verbrechen nach CCIL 1) die im Ausland begangen werden |
Verbrechen nach CCIL 1) die im Ausland begangen werden |
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– | – | – | Für den Fall, dass Ermittlungen durch ein internationales oder ausländisches Gericht initiiert wurden |
Ausländischer Verdächtiger hält sich in Deutschland auf oder sein Aufenthalt wird erwartet, unabhängig davon, ob sein Aufenthalt oder erwarteter Aufenthalt nur temporär/zeitlich begrenzt ist, z.B. als Teil eines Transits, und unabhängig davon, ob der Aufenthalt oder der erwatete Aufenthalt freiwillig ist oder nicht. | ….verbindlich (§§ 152, Abs. 2, 170, Abs 1) |
….verbindlich (§ 153 lit.f, Abs. 1, Satz 1 e contrario) |
….dem Ermessen überlassen nur für den Fall, dass kein deutsches Opfer involviert ist und die Überstellung des Verdächtigen an das internationale oder ausländische Gericht statthaft und beabsichtigt ist. |
Der ausländische Verdächtige hält sich weder in Deutschland auf noch wird sein Aufenthalt erwartet. | ….verbindlich (§§ 152, Abs. 2, 170, Abs 1) |
…nach Ermessen (§153 lit. f,Absatz 1, Satz 1) | …nach Ermessen (§153 lit. f,Absatz 1, Satz 1) |
Der deutsche Verdächtige hält sich in Deutschland auf oder sein Aufenthalt wird erwartet | ….verbindlich (§§ 152, Abs. 2, 170, Abs 1) |
….verbindlich (§§ 153 lit. f,Absatz 1, Satz 2 e contrario) |
….verbindlich (§§ 153 lit. f,Absatz 1, Satz 2 e contrario) |
Der deutsche Verdächtige hält sich weder in Deutschland auf noch wird sein Aufenthalt erwartet | ….verbindlich (§§ 152, Abs. 2, 170, Abs 1) |
….verbindlich (§§ 153 lit. f,Absatz 1, Satz 2 e contrario) |
…nach Ermessen (§153 lit. f,Absatz 1, Satz 1) |
1) CCIL (Code of Crimis against International Law) |